Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

(Stand: 01.11.2019)

Vorbemerkung

Die nachfolgenden AGB bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlagen der Liefer- und Leistungsverträge der Clinic Tec, eine Marke der IntraLogistik Beratung GmbH, Am Waldthausenpark 9, 45127 Essen, im Handelsregister beim Amtsgericht Essen unter HRB 22072 eingetragen (nachfolgend: „Auftragnehmer“).

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Personen, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie für Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner (nachfolgend: „Auftraggeber“). Von den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diesen durch den Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Der Auftragnehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn auf diese in den Auftragsbedingungen des Auftragnehmers ausdrücklich Bezug genommen wird.

(3) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird der Auftraggeber bei der Bekanntgabe gesondert hingewiesen. Der Widerspruch muss dem Auftragnehmer innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die Änderungsmitteilung dem Auftraggeber zugegangen ist.

§ 2 Allgemeines

(1) Unterlagen des Auftragnehmers, wie Beschreibungen auf der Website, in Preislisten, Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichts- und Farbangaben gelten als bloße Beschaffenheitsangaben; sie werden erst mit Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verbindlich, mit der die Annahme der Bestellung des Auftraggebers oder der Beginn und der Umfang der Auftragsausführung bestätigt wird. Diese Annahme steht auch nach dem Versand der Auftragsbestätigung unter dem Vorbehalt der Bestätigung des für den Lieferungsumfang eingeräumten Warenkredites durch den Kreditversicherer. Wird das beantragte Warenkreditlimit durch den Versicherer nicht bestätigt, hat der Auftraggeber entsprechende Zahlungen zu leisten oder bankübliche Sicherheiten zu stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Begleichung des Zahlungsrückstands abhängig zu machen.

§ 3 Zustandekommen des Vertrags / Schriftform

(1) Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Der Auftragnehmer kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird.

(2) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Auftraggeber dar, gegebenenfalls unter Fristsetzung eine Bestellung zu tätigen.

(3) Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Schriftform ist stets auch dann gewahrt, wenn die erforderliche Erklärung in einer dem § 126b BGB entsprechenden Textform (z.B. per Telefax oder per E-Mail) abgegeben wird.

§ 4 Preise, Verpackungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Auftraggebers ab Werk ausschließlich für die Ware. Die Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.

(2) Frachtkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

(3) Hat der Auftragnehmer die Verbringung der Ware an den Verwendungsort übernommen, trägt der Auftraggeber zusätzlich zur vereinbarten Zahlung sämtliche durch die Verbringung veranlassten Kosten, insbesondere Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Spesen.

(4) An die für einen Auftrag vereinbarten Preise ist der Auftragnehmer acht Wochen ab Vertragsschluss gebunden. Sind längere Fristen zur Erbringung der Lieferung oder Leistung vereinbart, ist der Auftragnehmer, bei Erhöhung der Material- und/oder Lohnkosten auf der Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulation berechtigt, einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen.
Die Ware muss vom Auftraggeber innerhalb der im Vertrag vereinbarten Frist abgerufen werden. Wird diese Frist durch den Auftraggeber überschritten, ist der Auftragnehmer berechtigt einen Aufschlag für die eintretenden Lagerkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

§ 5 Zahlung / Skonto / Zahlungsverzug

(1) Die dem Vertrag zugrundeliegenden Zahlungsbedingungen werden für jeden Auftrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer individuell vereinbart.

(2) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen für das Jahr in gesetzlicher Höhe zu fordern. Es bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens und die Geltendmachung desselben vorbehalten, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass er die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten hat.

(3) Ist der Auftraggeber aufgrund mehrerer Lieferungen zur Zahlung verpflichtet, so werden Zahlungen wie folgt angerechnet: Zunächst wird auf die fällige Schuld gezahlt, bei mehreren fälligen Schulden auf diejenige, die die geringere Sicherheit bietet. Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Eine vom Auftraggeber getroffene abweichende Tilgungsbestimmung ist unwirksam.

§ 6 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte

(1) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

(2) Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter, unstreitiger oder vom Auftragnehmer anerkannter Ansprüche zu. Der Auftraggeber kann die Zahlung bei Mängeln von Teilen der Ware nur in der Höhe zurückhalten, die dem Minderwert der mangelhaften Ware entspricht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zurückbehaltungsrechte – auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags – durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden. Die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Auftraggeber mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.

§ 7 Leistungs­verweigerungsrecht bei Vermögens­verschlechterung

(1) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Kaufpreiszahlung infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, wegen der Lieferung der Ware ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen und Vorkasse zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen in Verzug gerät, hingegebene Wechsel oder Schecks nicht bezahlt werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde.

(2) Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Auftraggeber die Zahlung bewirkt oder hierfür eine ausreichende Sicherheit durch Bankbürgschaft stellt.

(3) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber für die Zahlung oder Stellung der Sicherheit eine angemessene Frist, die zehn Tage nicht überschreiten sollte, setzen. Verstreicht diese Frist ohne Erfolg, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

§ 8 Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug

(1) Der Liefertermin ergibt sich aus der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Im Übrigen sind Lieferfristen sowie Liefertermine nur verbindlich, wenn sie schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurden. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Auftraggeber von diesem zu beschaffende Informationen und Entscheidungen, die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt.

(2) Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferfrist ist durch den Auftragnehmer eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin das Haus verlässt, innerhalb der Frist Versandbereitschaft angezeigt wird bzw. ein Termin zur Lieferung oder Leistung mit dem Auftraggeber abgestimmt und der Auftraggeber – soweit vertraglich vereinbart –bereits Zahlungen geleistet oder Sicherheitsleistungen gestellt hat.

(3) Der Auftragnehmer kann angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Auftraggebers an einer Gesamtlieferung erkennbar.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigene Mitarbeiter bei Übergabe an diese und Verlassen des Geschäftssitzes des Auftragnehmers bzw. des Produktionsstandortes auf den Auftraggeber über. Das gilt auch dann, wenn ausnahmsweise die Versendungskosten durch den Auftragnehmer getragen werden. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.

(5) Verzögert sich die Lieferung durch Eintritt für den Auftragnehmer unabwendbarer und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, ungenügende Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen oder Energie, sonstige Betriebsstörungen, Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe etc.), verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Dauer des Leistungshindernisses, maximal um zwei Monate zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von mindestens einer Woche ab Behebung des Leistungshindernisses. Wird aus den genannten Gründen die Lieferung unmöglich, wird der Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung frei. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich von einer absehbaren Verlängerung der Lieferfrist oder von der endgültigen Unmöglichkeit der Leistung unterrichten und im Falle der Unmöglichkeit bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten.

(6) Der Auftragnehmer kommt nur in Verzug, wenn der Auftraggeber zunächst eine angemessene Frist zur Erfüllung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat, es sei denn, der Auftragnehmer hat zuvor ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert. Das Erfordernis der Fristsetzung gilt auch im Fall der kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit nach § 286 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 BGB.

(7) Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Leistung und Schadenersatzansprüche statt der Leistung sind auf den Wert der Gesamtlieferung beschränkt. Das gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den Regelungen in diesem Absatz nicht verbunden.

(8) Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Auftraggebers oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Brutto-Warenwertes für jeden angefangenen Monat zu verlangen, es sei denn, ein geringerer Schaden wird nachgewiesen. Die Gefahr geht in diesem Fall mit dem Tag der Bereitstellung der Ware und einer entsprechenden Versandanzeige an den Auftraggeber auf diesen über.

§ 9 Beschaffenheit der Ware

(1) Als Beschaffenheit wird diejenige vereinbart, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Ware erwarten kann. Darüberhinausgehende Merkmale der Beschaffenheit oder der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Bei der Lieferung von Ware aus der Massenproduktion sind handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Maßen und Gewichten zulässig.

§ 10 Haftung für Sachmängel

(1) Die Ware muss im Beisein des Transportführers unverzüglich vollständig auf Transportschäden, auch verdeckte, untersucht werden. Nur wenn die Ware vollständig und unbeschädigt ist (s. Ziffer 10.2.), darf der Erhalt der Ware dem Spediteur quittiert werden. Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb einer Woche gerechnet ab dem Tag der Ablieferung schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel sind vom Auftraggeber spätestens eine Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer eine detaillierte schriftliche Beschreibung der gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der Auftraggeber seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Ware. Jegliche Bearbeitung einer evtl. Mängelanzeige durch den Auftragnehmer, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Auftraggeber, bedeutet in keinem Fall einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheit durch den Auftraggeber.

(2) Der Auftraggeber ist zur Annahme der Ware auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist.

(3) Im Fall eines Mangels ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung mangelfreier Ware berechtigt (Nacherfüllung, § 439 Abs. 1 BGB). Der Auftragnehmer ist im Fall der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

(4) Der Auftragnehmer darf die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; das ist insbesondere der Fall, wenn

  • die mit der Beseitigung des Mangels verbundenen Aufwendungen voraussichtlich den Betrag von 100 % des Marktwertes der Ware übersteigen;
  • im Fall der Nachlieferung die Kosten der Ersatzbeschaffung durch den Auftragnehmer den Betrag von 150 % des Marktwertes der Ware übersteigen.
 

Die sonstigen gesetzlichen Rechte des Auftraggebers (Minderung, Rücktritt, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) bleiben unberührt.

(5) Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor dieser andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Dem Auftragnehmer ist in der Regel eine Frist von mindestens acht Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen, wenn Waren geliefert werden, und von vier Wochen für die Lieferung von Ersatzteilen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine kürzere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten. Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises zu erklären oder – unter Voraussetzungen der Ziffer 11. – Schadenersatz zu verlangen.
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt hat oder die Nacherfüllung unmöglich ist.

(6) Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, sofern die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware.

(7) Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen

  • bei natürlicher Abnutzung der Ware,
  • bei Fehlern oder Schäden an der Ware, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder infolge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstehen,
  • bei Fehlern oder Schäden an der Ware, die nach Gefahrübergang aufgrund von besonderen äußeren Einflüssen entstehen, die nicht vertraglich vorausgesetzt sind oder
  • wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten ausgeführt hat, ohne dass dies zwingend erforderlich war.
 

(8) Schadenersatz statt der Leistung kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn die Lieferung der mangelhaften Ware eine erhebliche Pflichtverletzung bedeutet.

(9) Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (Produktionsausfall, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Vertragspartners etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine dem Auftragnehmer schriftlich gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im Übrigen gilt für Schadenersatzansprüche Ziffer 11.

(10) Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln der Ware verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Will der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung des Kaufpreises erklären, so sind diese Rechte ebenfalls nach Ablauf eines Jahres gerechnet von der Ablieferung der Ware ausgeschlossen. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf der natürlichen Abnutzung unterworfene Gegenstände, wie Batterien, Laufflächen von Rollen oder auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter Behandlung und ungeeigneter Betriebsmittel entstehen.

(11) Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, hat der Auftragnehmer das Recht, den Auftraggeber mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, weitere Gewährleistungsrechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Gibt der Auftraggeber eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn der Auftragnehmer in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen hat.

(12) Über die vorstehende Regelung der Gewährleistung hinaus übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie für die Beschaffenheit der von ihm gelieferten Ware.

§ 11 Haftung für Schadenersatz und vergebliche Aufwendungen

(1) Die Haftung des Auftragnehmers für Schadenersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

(2) Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines evtl. Schadenersatzanspruchs ist in diesem Fall begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

(3) Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften (Umwelthaftpflichtgesetz etc.).

(4) Ist Gegenstand des Kaufvertrags eine nur der Gattung nach bestimmte Ware, so bestimmt sich auch in diesem Fall die Haftung des Auftragnehmers nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.

(5) Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer, wenn er ausnahmsweise Garantien abgegeben hat, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein.

§ 12 Schutz- und Rücksichtnahme­pflichten

(1) Der Auftraggeber ist im Falle einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB, die nicht im unmittelbaren Bezug zur Lieferung der Ware stehen, erst dann zur Geltendmachung von Schadenersatz und zur Ausübung des Rücktrittsrechtes berechtigt, wenn der Auftragnehmer zuvor schriftlich wegen der Pflichtverletzung abgemahnt wurde. Das gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer, dessen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird oder im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen von diesem gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen – auch künftig entstehender – aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.

(2) Bei schuldhaftem vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für die entstandenen Kosten aufseiten des Auftragnehmers.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Eigentum des Auftragnehmers gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an den Auftragnehmer abgetreten.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, wenn dieser bei nicht vollständiger Zahlung seines Abnehmers seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Auftraggeber mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an den Auftragnehmer ab, die diesem aus der Weiterveräußerung gegen dessen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber diesem die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware; die durch die Veräußerung der verarbeiteten Ware erworbenen Kundenforderungen werden dem Auftragnehmer in der Höhe seines Miteigentumsanteils abgetreten.

(7) Wird die gelieferte Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftragnehmer.

(8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.

§ 14 Ware

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die bei ihm bestellte Ware nach der vereinbarten Spezifikation und dem Stand der Technik herzustellen und zu liefern.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vom Auftragnehmer hergestellte Muster unverzüglich zu prüfen und ihn vom Prüfungsergebnis zu unterrichten. Erfolgt die Unterrichtung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Muster, gelten die Muster und die Ware als mangelfrei.

(3) Bei Konstruktionsänderungen müssen Preise und Lieferzeiten neu vereinbart werden. Bis dahin anfallende Kosten sind sofort fällig und dem Auftragnehmer zu erstatten.

(4) Fertigt der Auftragnehmer nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Produkten und Formen, so hat der Auftragnehmer Fertigungsmängel und etwaigen Lieferverzug nicht zu vertreten, die auf den Zustand dieser Zeichnungen, Produkte und Formen zurückzuführen sind. Stellt der Auftraggeber einen solchen Mangel an der Ware nicht innerhalb von 14 Tagen ab, und kann der Auftragnehmer deshalb den ihm erteilten Lieferauftrag nicht komplett ausführen, ist er berechtigt, die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.

§ 15 Verjährung

(1) Schweben zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Verhandlungen über einen Anspruch, ist die Verjährung gehemmt (§ 203 BGB). Die Hemmung der Verjährung endet spätestens sechs Monate nach der letzten schriftlichen Erklärung einer der Parteien im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Anspruch, es sei denn, eine der Vertragsparteien zeigt zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich das Ende der Verhandlung an.

§ 16 Schutzrechte / Geheimhaltung

(1) Für alle an den Auftragnehmer zum Zwecke der Lieferung oder Leistung übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der Auftraggeber dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf diesem bekannte Rechte Dritter hinweisen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen diesem entstehenden Schaden zu ersetzen. Wird dem Auftragnehmer die Leistung, Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Auftragnehmer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz des Aufwandes zu verlangen. Dem Auftragnehmer überlassene Unterlagen, Gegenstände und dergleichen, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch gegen Kostenerstattung zurückgesandt. Sonst ist der Auftragnehmer berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

(2) Der Auftragnehmer behält an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erhält der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an den Auftragsnehmer verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die vom Auftragnehmer ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Essen. Der Auftragnehmer kann gegen den Auftraggeber nach seiner Wahl auch an seinem Allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand Klage erheben.

(4) Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist Essen. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung des vorstehenden Erfüllungsorts.

(5) Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden beim Auftragnehmer an zentraler Stelle gespeichert.